ALLGEMEiNE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich

a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse mit der FiNDMOREPICTURES GbR (nachfolgend auch „FMP“), vertreten durch ihre Gesellschafter Moritz Fürste und Paul Friedrich Roloff. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als FMP ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine AGB verweist und FMP dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese gelten auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, es sei denn, es wurden gesondert abweichende Vereinbarungen getroffen. Derlei Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

b) Das Leistungsangebot von FMP richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

II. Vertragsabschluss und Rücktritt

a) Angebote von FMP sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die auf das Angebot folgende Annahme durch den Kunden zustande , spätestens jedoch, sofern die Beauftragung initial vom Kunden ausging, durch die Lieferung der bestellten Leistungen durch FMP.

b) Sollte FMP durch Umstände, die sie nicht selbst zu verantworten oder zu vertreten hat, an der Erbringung einer Leistung gehindert sein, insbesondere wegen nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten oder Dritte, nicht rechtzeitiger Rückgabe von Mietgeräten durch den Vormieter, unzumutbaren Wetterverhältnissen oder wetterbedingten Ausfällen, ist FMP zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

c) Der Kunde ist, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf, zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet.

d) Sagt der Auftraggeber den Auftrag nach Erteilung ab, wird bis 30 Tage vor Produktionsbeginn ein Ausfallhonorar in Höhe von 25 % der im Angebot veranschlagten Summe fällig. Bei Absage durch den Auftraggeber bis 14 Tage vor Produktionsbeginn, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % fällig. Wird der Auftrag sieben oder weniger Tage vor Beginn der Produktion abgesagt, beträgt die Höhe des fälligen Ausfallhonorars 100% der veranschlagten Gesamtkosten.

III. Leistungsumfang

a) Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot von FMP. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, werden Zusatz- und Fremdleistungen wie beispielsweise Reise- oder Übersetzungskosten gesondert vergütet (bei Reisen: Flug 2. Klasse, Bahnfahrt 2. Klasse, Auto: 0,35 Euro/km, Mietwagen: obere Mittelklasse).

b) Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (beispielsweise hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) macht, ist FMP in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.

c) Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden ausgeführt.

d) Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann FMP eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

e) Die Leistungserbringung durch FMP beinhaltet weder eine rechtliche Beratung durch FMP, noch nimmt FMP eine Prüfung der rechtlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit und Richtigkeit der Leistungen vor.

f) Den Parteien ist bewusst, dass eine genaue Einhaltung der festgelegten Farben bei unterschiedlichen technischen Systemen nicht möglich ist, und dass auf elektronischen Geräten dargestellte Farben unterschiedlich wahrgenommen werden bzw. variieren. Abweichungen von dem vom Kunden freigegebenen Muster bzw. Original können daher nicht beanstandet werden.

g) FMP ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst oder durch mit FMP assoziierte Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

IV. Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Jede der Parteien benennt für die Dauer der Umsetzung des Auftrags / Projekts einen Projektleiter. Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projekts werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die jeweiligen Projektleiter sind binnen einer Frist von 10 Tagen nach Vertragsschluss der jeweils anderen Partei gegenüber in Textform zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens einmal die Woche gemeinsam den Projektfortschritt. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektausschuss gefällt. Dem Projektausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Parteien oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter Mitarbeiter der jeweiligen Partei an. Der Projektausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen in Textform festgehalten und von den Mitgliedern des Projektausschusses unterzeichnet werden.

b) Sobald FMP ein Konzept erstellt hat, das den Anforderungen des jeweiligen Vertrages genügt, hat der Kunde das Konzept in Textform freizugeben.

c) Alle Leistungen von FMP (insbesondere alle Entwürfe, Testversionen u.a.), auf deren Grundlage FMP Folgeleistungen erbringen soll oder Dritte beauftragt werden sollen, sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen dreier Werktage entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Wenn keine fristgerechte Rückmeldung erfolgt, so gilt die Freigabe als vom Kunden erteilt.

d) Der Kunde wird die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen selbst überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen lassen. FMP veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen
Wunsch des Kunden in dessenAuftrag. FMP stellt dem Kunden die damit ggf. verbundenen Auslagen in Rechnung und haftet als Vermittler nicht für das Ergebnis einer etwaigen rechtlichen Prüfung.

e) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass FMP alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen, insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen, rechtzeitig, ggf. auf Anfrage unverzüglich in zur Verarbeitung geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Überdies sind FMP alle notwendigen Informationen vorzulegen und FMP ist von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch FMP bekannt werden. FMP ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen. Die technische und inhaltliche Verantwortung für die gelieferten Inhalte liegt ausschließlich beim Kunden. Nur bei offenkundigen Fehlern ist FMP verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.

f) Sollte dem Kunden Umstände bekannt werden, die eine vertragsgemäße Leistungserbringung in Frage stellen, so ist der Kunde dazu verpflichtet, FMP in Textform darüber in Kenntnis zu setzen und etwaige zu erwägende Maßnahmen darzulegen.

V. Leistungs-/Lieferfristen und -termine

a) Leistungs-/Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) sind nur verbindlich, sofern diese in Textform vereinbart wurden.

b) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Kunden beizubringende Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung oder Beibringung von Daten und/oder Unterlagen, Bereitstellung von Informationen, Freigabe von Entwürfen oder Konzepten) termingemäß bei FMP eingegangen bzw. erbracht sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.

c) Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Testversionen etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eingang seiner Stellungnahme gerechnet.

d) Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.

e) Bei Lieferverzögerungen aus Gründen, welche FMP nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Verschulden Dritter oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Willens liegen), verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

f) Sollte FMP mit ihrer Leistung in Verzug kommen, ist der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

g) FMP ist zu Teillieferungen berechtigt.

VI. Abnahme

a) Die erbrachten Leistungen werden nach Fertigstellung dem Kunden über ein gesichertes Portal online zugänglich gemacht, sofern es sich um digitale Daten handelt. Der Kunde ist binnen einer Frist von 10 Werktagen, nachdem FMP ihn über die Fertigstellung informiert hat, zur Abnahme verpflichtet, sofern die Fertigstellung dem freigegebenen Konzept entspricht. Der Kunde bestätigt die Abnahme in Textform.

b) Wird keine förmliche Abnahme verlangt oder kommt die von einer Partei verlangte Abnahme aus einem Umstand nicht zustande, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von FMP als abgenommen, sofern der Kunde die Leistung nutzt oder binnen zehn Tagen nach Erhalt der Leistung keine erheblichen Mängel in schriftlicher Form gegenüber FMP rügt.

c) Nimmt der Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung ungerechtfertigt nicht ab (Annahmeverzug), ist FMP berechtigt, sämtliche Leistungen so abzurechnen, als wäre die Abnahme erfolgt.

d) Im Übrigen gilt für die Abnahme Ziffer XIV dieser AGB.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Alle Miet- und Produktionspreise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

b) FMP behält sich das Eigentum und jegliche zu übertragenen Rechte an den erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.

c) FMP ist berechtigt, dem Kunden Teillieferungen aus allen Verträgen anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.

d) Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung von FMP sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. FMP ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Zahlungsverzug

a) Verzug tritt mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein.

b) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist FMP berechtigt, Leistungen bis zu einer vollständigen Zahlung einzustellen.

IX. Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung

a) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

b) Die Abtretung von Rechten und /oder die Übertragung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne die ausdrückliche Einwilligung von FMP ist ausgeschlossen. Davon unberührt ist die Abtretung von Rechten und / oder die Übertragung von Pflichten auf Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind.

c) FMP kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Kunden jederzeit auf Dritte übertragen.

X. Haftung, Verjährung

a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet FMP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haftet FMP – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FMP, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung FMPs jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c) Die sich aus lit. b ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden FMP nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn FMP die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

e) Die Haftung für die Wiederherstellung von vom Kunden angelieferter Daten wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, die auch bei regelmäßiger, unter Beachtung der üblichen Sorgfalt durchgeführten Datensicherung durch den Kunden verloren gegangen wären.

f) Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-, Werk- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme zu laufen.

XI. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

Das Rohmaterial (Footage) und alle Projektdateien einschließlich zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von FMP. Wünscht der Kunde eine Herausgabe dieser Daten, insbesondere von offenen Projektdaten, ist mit der Herausgabe keine Rechteübertragung verbunden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Die Kosten für den Transfer der Daten und den Datenträger trägt der Kunde. Alle von FMP für die Produktion erstellten Rohdaten (Footage) sowie Rohdateien und Projektdateien werden von FMP mit angemessenem technischem Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Produktion, aufbewahrt. Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit übernommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, den Zeitraum der Rohdaten-Aufbewahrung gegen entsprechende Vergütung zu verlängern. Auch im Falle einer solchen Verlängerung der Datenaufbewahrung beschränkt sich die Haftung bei Datenverlust auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

XII. Freihaltung

a) Der Kunde sichert FMP zu, dass er über sämtliche erforderliche Nutzungsrechte für von ihm angelieferte Bild-, Ton- und Videomaterialien einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterlizenzierung verfügt und räumt FMP die zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte mit Vertragsschluss ein.

b) Macht ein Dritter gegenüber FMP wegen einer vom Kunden gelieferten Leistung Ansprüche aus Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt der Kunde auf seine Kosten die Vertretung für FMP in jedem gegen diese geführten Rechtsstreit und stellt FMP hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn FMP den Kunden über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreitigkeiten unverzüglich in Kenntnis setzt und der Kunde von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.

XIII. Nutzungsrecht, Vervielfältigung und Lizenzfreigabe

a) Über den Umfang der Nutzungsrechte, die FMP dem Kunden einräumt, schließen die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

b) Die Rechteeinräumung wird jedenfalls gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Kunde die vertraglich geschuldete Vergütungszahlung vollständig geleistet hat. FMP kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Sequenz auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach dieser Ziffer findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt. Ferner kann FMP die Rechtseinräumung widerrufen, wenn der Kunde mit der Bezahlung der fälligen Vergütung trotz Mahnung und Nachfristsetzung länger als einen Monat in Verzug bleibt.

c) Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien (auch auszugsweise) von Werken von FMP selbst oder durch Dritte erstellen zu lassen. Öffentliche Aufführung, Verleih und Vermietung (auch unentgeltlich) sind, sofern FMP dies nicht im Vorfeld schriftlich erlaubt, untersagt.

d) Der Kunde räumt FMP das Recht ein, mit den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen und / oder mit diesen für die eigenen Leistungen zu werben – bspw. in einem „Showreel“, einem Zusammenschnitt der Erzeugnisse zur Veröffentlichung auf der Firmenhomepage, im Abspann des Vertragserzeugnisses (soweit branchenüblich).

e) Soweit dem Kunden von FMP ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Leistungen eingeräumt worden ist oder Nutzungsberechtigungen aufgrund Kündigung enden, hat der Kunde nach Ablauf des Nutzungszeitraums alle Vervielfältigungsstücke, d.h. insbesondere Datenträger mit Werkdaten, Datenbanken und Dateien sowie alle evtl. vorhandenen schriftlichen Dokumentationen an FMP zurückzugeben oder zu vernichten und die Nutzung einzustellen. Der Kunde löscht ferner alle gespeicherten Werkdaten, Datenbanken und Dateien, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen.

XIV. Gewährleistungsanspruch

a) Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung und unter gleichzeitiger Übersendung derselben zu Prüfzwecken zu erheben. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

b) Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeitsschwankungen, Kontrastschwankungen oder Lautstärkeunterschiede begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

c) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich nach Wahl von FMP auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist FMP eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung (in Textform) von FMP Mängelbeseitigungsarbeiten, Änderungen am Script oder sonstige Veränderungen des gelieferten oder bearbeiteten Materials vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ.

d) Sollten Mängel des gelieferten Materials entstehen, nachdem der Auftraggeber selbst von FMP zur Verfügung gestellte oder gelieferte Originaldateien verändert hat, erlischt der Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen keinen direkten Zusammenhang mit dem entstandenen Mangel erkennen lassen.

XV. Zusatzleistungen

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ebenso werden nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, Autorenkorrekturen oder aufgrund nicht fristgerechter Lieferung des Auftraggebers entstandene zusätzliche Arbeitsaufwände (soweit nicht im KVA erwähnt) dem Auftraggeber berechnet.

XVI. Geheimhaltung und Datenschutz

a) Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

b) „Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Kunden oder FMP zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge wie z.B. Druckunterlagen, Layouts, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Filmmaterial, Bilder, Videos, Speichermedien, interaktive Produkte und / oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.

c) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und / oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.
d) Werden einer Vertragspartei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die andere Vertragspartei hierüber in Textform zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden solche Informationen nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei verwerten.

e) Soweit der Kunde Daten an FMP übermittelt, stellt der Kunde zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm an FMP überlassene Daten. FMP übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Kunden.

f) FMP gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der eingestellten Daten und beachtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz in Deutschland, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz.

g) § 5 GeschGehG bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

XVII. Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

a) Erfüllungsort für alle Verträge ist der Geschäftssitz von FMP. Der Gerichtsstand ist Stade, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Abweichend hiervon kann FMP auch am Gerichtsstand des Kunden klagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist hiervon nicht berührt.

b) Für die auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.